Empfindliche Strafen drohen
Ob Karneval, Fasching oder Fastnacht – in vielen Teilen Deutschlands wird die fünfte Jahreszeit von Weiberfastnacht bis Rosenmontag gefeiert. Dabei wird oft zu tief ins Glas geschaut. Doch Vorsicht: Wer Alkohol getrunken hat, sollte sich nicht mehr aktiv am Straßenverkehr beteiligen und vor allem das Auto stehenlassen. Wer sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzt, kann sich und andere gefährden und muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Zurich Versicherung zeigt auf, womit zu rechnen ist.
Don´t drink and drive
So heißt das Motto der Kampagne der Verbände der Alkoholwirtschaft und dieses Motto sollte auch in der Karnevalszeit gelten. Dennoch setzen sich viele Autofahrer betrunken hinter das Steuer. Dies kann neben einem Unfall und Führerscheinentzug auch zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.Aufgrund des Alkoholkonsums können Geschwindigkeiten zum Beispiel nicht mehr richtig eingeschätzt werden und die Reaktionszeit verschlechtert sich. Entsprechend erhöht sich die Unfallgefahr: bereits bei einem Promillewert von 0,5 - einer Grenze, die in Deutschland seit zehn Jahren gültig ist - verdoppelt sich die Unfallgefahr; bei 0,8 Promille steigt sie sogar auf das Fünffache. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt seit dem 1. August 2007 sogar ein absolutes Alkoholverbot.
Diese Strafen drohen bei Verstößen
Das Strafmaß für alkoholisiertes Autofahren richtet sich nach dem Bußgeldkatalog: Je nachdem, wie viel Promille der Autofahrer hat, ob Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen und es zu einem Unfall kommt oder nicht, muss man mit verschieden hohen Strafen rechnen. Diese können von 4 Punkten in Flensburg, einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro und einem Fahrverbot von 3 Monaten bis hin zu 7 Punkten in Flensburg oder gar einer Freiheitsstrafe, Schadensersatz und Führerscheinentzug reichen. Beispielsweise ist bei einem Unfall mit 0,3 Promille von 7 Punkten in der Verkehrsünderdatei, einer Geldstrafe und dem Führerscheinentzug für sechs Monaten auszugehen. Diese Strafen erwarten einen allerdings schon bei allgemeinen Verkehrskontrollen, wenn der Blutalkoholgehalt die 0,5 Promille-Grenze überschreitet. Wer mit 1,1 Promille noch Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss zusätzlich mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen an die Unfallopfer rechnen.
Wie steht es um den Versicherungsschutz?
Da Autofahren im alkoholisierten Zustand eine Obliegenheitsverletzung darstellt, kann es sein, dass Kfz-Versicherer nicht leisten. So sind in der Kaskoversicherung Unfälle ab 1,1 Promille nicht mehr versichert. Unter 1,1 Promille entscheidet der Unfallhergang, ob der Versicherer leistet; ist der Alkoholkonsum die Ursache für den Unfall, zahlt der Versicherer nicht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zunächst dazu verpflichtet, den Unfallgegner zu entschädigen, kann den Versicherungsnehmer dann aber in Höhe von 5.000 Euro in Regress nehmen.

